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715 15 304

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. September 2016 (715 15 304/715 15 321)

Basel-Landschaft · 2016-09-08 · Deutsch BL

Arbeitslosenversicherung Bei der Lohnerhöhung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin, welche bei der Berechnung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt bleibt. Hat die versicherte Person eine Unterstützungspflicht gegenüber ihrem Kind im schulpflichtigen Alter belegt, kann die Kasse vor Ende der obligatorischen Schulpflicht nicht ohne weiteres eine Beendigung der Ausbildung annehmen, wenn die

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Streitig ist vorerst, ob die Kasse den versicherten Verdienst von Fr. 5‘700.-- zurecht auf Fr. 4‘500.-- reduziert hat.

E. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 Art. 53 Rz 19 und 46). Die Mitteilung der Kasse vom 17. Juli 2014 in Bezug auf den versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 5‘700.-- gilt als ein solcher formloser Entscheid.

E. 1.2 Die Kasse deklarierte in der Verfügung vom 24. November 2014 nicht ausdrücklich, dass es sich um eine Wiedererwägung handelt. Implizit geht aber daraus hervor, dass sie die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 5‘700.-- als zweifellos unrichtig erachtete. Zu prüfen ist daher, ob die Kasse wiedererwägungsweise auf die Höhe des versicherten Verdienstes zurückkommen durfte.

E. 1.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Person (Art. 22 AVIG). Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist in der Regel vom tatsächlich erzielten Lohn auszugehen. Auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nur in begründeten Ausnahmefällen abzustellen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3, 128 V 190 E. 3a, 123 V 72 E. 3).

E. 1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Gemäss Abs. 2 bemisst er sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalles (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 AVIV).

E. 1.5 Die Kasse teilte dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2014 mit, dass der versicherte Verdienst ab 1. April 2014 Fr. 5‘700.-- betrage. Sie berechnete den Durchschnitt der letzten sechs Beitragsmonate (3 x Fr. 4‘500.-- [Fr. 13‘500.--] + 3 x Fr. 6‘900.-- [Fr. 20‘700.--]: 6 = Fr. 5‘700.--). Mit Verfügung vom 24. November 2014 reduzierte die Kasse den versicherten Verdienst rückwirkend ab 1. April 2014 auf Fr. 4‘500.-- mit der Begründung, dass es sich bei der Erhöhung auf Fr. 6‘900.-- in den letzten drei Monaten nicht um eine Lohnerhöhung, sondern um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin handle. Diese sei als Abfindung zu verstehen und gemäss Art. 11a AVIG bei der Berechnung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen. Zu prüfen ist folglich, ob die Differenz von Fr. 2‘400.-- eine zu berücksichtigende Lohnerhöhung oder eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin darstellt.

E. 1.6 Nach Art. 11a AVIG (vgl. Art. 8 Abs. a lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG) werden freiwillige Leistungen über Fr. 126‘000.-- in die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Art. 37 AVIV einbezogen. Als freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). Unerheblich ist, ob sie der Beitragspflicht nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 unterliegen. Entscheidendes Kriterium ist die Freiwilligkeit der Leistung. Dabei kann nicht massgebend sein, ob die Leistung vor, während oder bei der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart worden ist. Freiwillige Leistungen sind beispielsweise Leistungen aus Sozialplänen oder in Verträgen vorgesehene Abgangsentschädigungen. Keine Freiwilligkeit liegt vor, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung besteht. Sofern die freiwillige Leistung der Arbeitgeberin (Abfindungssumme) unter (oder gleich) Fr. 126‘000.-- liegt, wirkt sie sich nicht auf die Höhe des versicherten Verdienstes aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2012, 8C_233/2012). 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei der Differenz zwischen Fr. 4‘500.-- und Fr. 6‘900.-- um eine Lohnerhöhung handle und nicht um eine freiwillige Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin. Der Geschäftsführer und Inhaber der B.____ AG, C.____, habe ihm diese Lohnerhöhung schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages in Aussicht gestellt. Zum Beweis verweist der Beschwerdeführer auf ein Schreiben von C.____ vom 19. August 2013. Darin hielt dieser fest, dass er dem Beschwerdeführer trotz finanziell angeschlagener Situation der Firma ab 1. Januar 2014 eine Lohnerhöhung auf Fr. 6‘900.-- geben wolle, event. mit 13. Monatslohn. Diesen Sachverhalt bestätigte auch die ehemalige Sekretärin von C.____ mit Brief vom 22. November 2014. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich tatsächlich um eine Lohnerhöhung handelte oder doch eher um eine freiwillige Leistung, müssen die gesamten Umstände im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewürdigt werden. 2.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2013 zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG wurde ein Bruttosalär von Fr. 4‘500.-- pro Monat ohne 13. Monatslohn vereinbart. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. März 2014 wird bescheinigt, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 25. Februar 2014 per 31. März 2014 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst habe. Auf Nachfrage der Kasse hin erklärte C.____ am 3. September 2014, dass er den Versicherten nach seiner Haftentlassung aus sozialer Verantwortung heraus angestellt habe. Er habe damit ein Versprechen eingelöst, das er ihm vor Haftantritt gegeben habe. Damals habe er ihm versprochen, ihn zu unterstützen, wenn er sich bereit erkläre, sich den Behörden zu stellen. Auch wenn der Versicherte sich tadellos verhalten und die Regeln eingehalten habe, habe er ihn in anspruchsvollen Projekten nur sehr begrenzt einsetzen können. Es habe sich schon früh abgezeichnet, dass er ihn aus finanziellen Gründen nicht länger als ein Jahr in der Firma mittragen könne. Statt einer Extraabfindung habe er sich entschlossen, den Lohn in den letzten drei Monaten zu erhöhen. Die gesundheitliche Situation des Versicherten habe sich in den letzten Monaten sehr verschlechtert. Umso schwerer sei es ihm gefallen, dem Versicherten keine Alternative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bieten zu können. Auf nochmalige Nachfrage der Kasse führte C.____ am 12. September 2014 aus, dass der Versicherte von einer normalen Lohnerhöhung ausgegangen sei. Er habe ihm am Anfang des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt, dass er nach 6-9 Monaten und bei guter Arbeit eine Lohnerhöhung erhalten werde. Für ihn als Arbeitgeber habe es sich dabei eher um eine Abfindung gehandelt. 2.3 An der heutigen Parteiverhandlung bestätigte C.____, dass er den Versicherten aus sozialem Verantwortungsgefühl heraus eingestellt habe. Er habe versprochen, ihm zu helfen, wenn er sich der Polizei stellen und seine Haftstrafe absitzen würde. Wenn er dieses Versprechen nicht abgegeben hätte, hätte er ihn nicht eingestellt, weil der Versicherte von seiner Erfahrung und seinem Können her nicht dem Arbeitsprofil eines Mitarbeiters einer Unternehmungsberatung entsprochen habe. Als Geschäftsführer sei ihm jedoch schon sehr früh klar gewesen, dass er den Versicherten aus finanziellen Gründen nicht mehr als ein Jahr beschäftigen könne. Mit der Lohnerhöhung habe er ihm noch etwas Gutes tun wollen, insbesondere nachdem beim Versicherten eine schwere Krankheit diagnostiziert worden sei. Ihm gegenüber habe er seine Motive für die Anstellung und für die Lohnerhöhung nicht offen kommuniziert. Für den Versicherten habe deshalb der Anschein einer echten Lohnerhöhung bestanden. Den Betrag habe er aufgrund der finanziell angespannten Situation der Firma aus eigener Tasche bezahlt. Sonst hätte er das Vorgehen intern nicht rechtfertigen können.

E. 3 Eine Würdigung der gesamten Umstände ergibt, dass es sich bei der Lohnerhöhung auf den 1. Januar 2014 um eine freiwillige Leistung des Geschäftsführers handelte. Die Anstellung des Versicherten war von Anfang an als Unterstützung nach Absolvierung der Haftstrafe gedacht gewesen. C.____ löste damit sein Versprechen ein, ihm bei der Integration zu helfen. An der heutigen Parteiverhandlung legte C.____ glaubhaft dar, dass bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses feststand, dass er den Versicherten aus finanziellen Gründen nicht länger als ein Jahr beschäftigen könne. Die Lohnerhöhung von Fr. 2‘400.-- für die letzten drei Beschäftigungsmonate erfolgte aus einer moralischen Verpflichtung heraus. Daran ändert nichts, dass die Vertragsparteien eine Lohnerhöhung bei Abschluss des Arbeitsvertrages thematisiert hatten und dass C.____ die Lohnerhöhung im August 2013 auch schriftlich nochmals zusicherte. Weil C.____ den Versicherten über die Qualifikation der zusätzlichen Leistungen ab Januar 2014 nicht aufklärte, ist es verständlich, dass dieser von einer Lohnerhöhung ausging. Bei Betrachtung der Gesamtsituation kann allerdings auch der Beschwerdeführer nicht ausblenden, dass einerseits das Arbeitsverhältnis von Anfang an einen sozialen Charakter aufwies, insbesondere da der Versicherte nicht ins Arbeitsprofil der Firma passte. Andererseits waren im Laufe des Jahres 2013 Liquiditätsprobleme der Arbeitgeberin hinzugekommen, die auch vom Versicherten nicht infrage gestellt werden. So berichtete er an der heutigen Verhandlung, dass er durchaus mitbekommen habe, dass es finanziell schlecht um die Firma gestanden sei, vor allem auch weil der Lohn mehrmals verspätet ausbezahlt worden sei. Eine Lohnerhöhung kurz vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses, noch dazu in einem solch grossen Umfang, macht unter den gegebenen Umständen keinen Sinn. Es kommt nicht auf den Bedeutungsgehalt an, welchen der Versicherte den Auszahlungen beigemessen hat. Relevant ist der wahre Sinn der Zahlungen. Und dieser liegt in der finanziellen Abfederung der Situation des Versicherten nach Verlust der Arbeitsstelle. Damit handelt es sich bei den zusätzlichen Leistungen von Fr. 2‘400.-- pro Monat ab Januar 2014 zweifellos um freiwillig ausgerichtete Abfindungszahlungen nach Art. 11a AVIG. Da sie den gesetzlich festgelegten Grenzwert von Fr. 126‘000.-- unterschreiten, bleiben sie bei der Berechnung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt. Die Wiedererwägung in Bezug auf den versicherten Verdienst vom 24. November 2014 ist demnach rechtens. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter einen Anspruch auf ein volles Taggeld (80% des versicherten Verdienstes) sowie auf Ausbildungszulagen für die Zeit von August 2014 bis Dezember 2014 geltend. Die Kasse richtete dem Beschwerdeführer zunächst bis Juli 2014 ein Taggeld von 80% des versicherten Verdienstes und zusätzlich Ausbildungszulagen für seine Tochter aus. Für die Monate August 2014 bis März 2015 zahlte sie mangels Vorliegens einer Schulbestätigung nur noch ein Taggeld von 70% und keine Ausbildungszulagen mehr aus. Nachdem der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 14. April 2015 eine Bestätigung der Sekundarschule einreichte, aus der hervorgeht, dass seine Tochter die Sekundarschule bis 31. Juli 2015 besuchen werde, anerkannte die Kasse rückwirkend für drei Monate und damit ab Januar 2015 den Anspruch auf ein Taggeld von 80% des versicherten Verdienstes und auf Ausbildungszulagen. Streitig ist somit der Anspruch für die Zeit von August 2014 bis Dezember 2014. In Bezug auf diese Zeitspanne geht die Kasse von einer Verwirkung des Anspruchs durch verspätete Geltendmachung aus. 4.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt das volle Taggeld 80% des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit. a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit. b). Ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die unter anderem keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG). Beim Zuschlag nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG handelt es sich nicht um eine Familienzulage im Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006, sondern um eine von der Arbeitslosenversicherung gewährte Leistung "sui generis", welche an die Stelle der zufolge Arbeitslosigkeit entfallenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen tritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2013, 8C_910/2012, E. 6.2 4.3 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern besteht, wenn die versicherte Person nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 unterhaltspflichtig ist. Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB wird angenommen, wenn das Kind der versicherten Person jünger als 18 Jahre ist oder das Kind eine Ausbildung über das 18. Lebensjahr hinaus absolviert. In diesem Fall wird die Unterhaltspflicht bis zum Zeitpunkt anerkannt, an dem die entsprechende Ausbildung normalerweise abgeschlossen werden kann, jedoch längstens bis zum 25. Altersjahr des Kindes. Besteht eine Unterhaltspflicht haben die Eltern Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80% ihres versicherten Verdienstes (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG; AVIG-Praxis ALE C70). Die Kasse verlangt zur Überprüfung der Unterhaltspflicht offizielle Dokumente wie das Familienbüchlein der versicherten Person, den Geburtsschein des Kindes oder Ähnliches. Befindet sich ein Kind nach dem 18. Altersjahr noch in Ausbildung, fordert die Arbeitslosenkasse ferner eine Bestätigung der entsprechenden Ausbildungsstätte (vgl. AVIG-Praxis ALE C74). 4.4 Zum Nachweis seiner Unterhaltspflicht reichte der Versicherte am 17. März 2014 eine Kopie der Anerkennungsurkunde vom 19. Juni 1998 ein, worin er E.____, geb. am 19. September 1997, als seine Tochter anerkennt. Zusätzlich legte er eine Schulbestätigung vom 15. November 2013 bei. Darin wird der Besuch des dritten Sekundarschuljahres seiner Tochter bis 31. Juli 2014 bescheinigt. Ergänzend bestätigte er zusammen mit der Mutter der Tochter am 24. März 2014 auf Nachfrage der Kasse, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter bestehe und dass die Mutter nicht arbeitstätig sei. In den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat…", die monatlich von der versicherten Person auszufüllen und der Kasse einzureichen sind, gab der Beschwerdeführer jeweils und insbesondere auch ab August 2014 an, dass sich bezüglich seiner Unterhaltspflicht nichts geändert habe. Im Formular findet sich unter der entsprechenden Ziffer 7a vorgedruckt für den Fall, dass sich etwas geändert hätte, folgender Passus: "Falls ja, bitte Geburtsschein, Lehrvertrag, Bestätigung der Ausbildungsstätte und/oder Abschlussdiplom beilegen." In Ziffer 7b wird weiter gefragt, ob eine andere Person Anspruch auf Kinder- und/oder Ausbildungszulagen habe. Auch diese Frage beantwortet der Versicherte mit Nein. Bei der Tochter des Beschwerdeführers trat mit Beginn des vierten Sekundarschuljahres im August 2014 keine Änderung ein, welche mit Blick auf die Formulierung im Formular meldepflichtig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer machte seinen Anspruch auf ein volles Taggeld (80% des versicherten Verdienstes) sowie seinen Anspruch auf Ausbildungszulagen bereits im Rahmen der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung geltend. Die Kasse hatte somit Kenntnis von der Schulsituation der Tochter. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, von sich aus im August 2014 eine Schulbestätigung für das Schuljahr August 2014 bis Juli 2015 einzureichen. In Bezug auf die Ausrichtung des vollen Taggeldes ist überhaupt fraglich, ob neben dem Nachweis der Unterhaltspflicht auch eine Schulbestätigung notwendig war, da die Tochter im gegebenen Fall unter 18 Jahren war (vgl. AVIG Praxis ALE C74). Aber selbst wenn dem so wäre, ist die Kasse nach Art. 27 Abs. 2 ATSG verpflichtet, die versicherte Person im konkreten Fall über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und sie zu beraten (vgl. Ueli Kieser , a.a.O., Art. 27 Rz 24 ff.). Wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung seiner Tochter für jedes Schuljahr neu hätte belegen müssen, so wäre die Kasse aufgrund ihrer Aufklärungspflicht gehalten gewesen, den Beschwerdeführer vor Herabsetzung des Taggeldes auf 70% und vor Aussetzen der Ausbildungszulage auf die fehlende Schulbestätigung aufmerksam zu machen. Hat die versicherte Person eine Unterstützungspflicht gegenüber seinem Kind im schulpflichtigen Alter und ihren Anspruch auf Ausbildungszulagen gegenüber der Kasse belegt, kann die Kasse vor Ende der obligatorischen Schulpflicht nicht ohne weiteres eine Beendigung der Ausbildung annehmen für den Fall, dass die versicherte Person nicht automatisch für jedes Schuljahr eine neue Schulbestätigung einreicht. Mit dem monatlichen Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat…" kommt die versicherte Person grundsätzlich ihrer Informations- und Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Ausbildungssituation ihres Kindes nach. Bei der Tochter des Versicherten änderte sich im Jahr 2014 ausbildungsmässig wie erwähnt nichts. Sie setzte ihren Besuch der Sekundarschule fort. Der Anspruch auf Ausbildungszulagen und auf ein volles Taggeld kann demzufolge für die vorliegend noch strittige Zeit von August 2014 bis Dezember 2014 nicht als verwirkt gelten. Die Berufung der Kasse auf AVIG-Praxis ALE C87 ff. und C192 ff., wonach die Frist für die Geltendmachung des Ausbildungszuschlages drei Monate betrage und danach als verwirkt gelte, ist unbehelflich, da sich diese Frist auf die erstmalige Geltendmachung von Ausbildungszulagen bezieht. Hier geht es aber um den fortlaufenden Bezug von Ausbildungszulagen aufgrund der "normalen" Fortsetzung des Besuchs der Sekundarschule.

E. 5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die Höhe des versicherten Verdienstes abzuweisen ist. Die Beschwerde betreffend die Höhe des Taggeldes und die Ausrichtung von Ausbildungszulagen ist demgegenüber gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat ab August 2014 Anspruch auf ein Taggeld von 80% sowie auf Ausbildungszulagen.

E. 6 Es bleibt über die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2015 betreffend Höhe des versicherten Verdienstes (Verfahren Nr. 715 15 304) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2015 betreffend die Höhe des Taggeldes und die Ausrichtung von Ausbildungszulagen (Verfahren Nr. 715 15 321) wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid wird demnach aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab August 2014 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80% und auf Ausbildungszulagen hat. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. September 2016 (715 15 304/715 15 321) Arbeitslosenversicherung Bei der Lohnerhöhung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin, welche bei der Berechnung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt bleibt. Hat die versicherte Person eine Unterstützungspflicht gegenüber ihrem Kind im schulpflichtigen Alter belegt, kann die Kasse vor Ende der obligatorischen Schulpflicht nicht ohne weiteres eine Beendigung der Ausbildung annehmen, wenn die versicherte Person nicht automatisch für jedes Schuljahr eine neue Bestätigung einreicht. Mit dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat…" kommt die versicherte Person grundsätzlich ihrer Informations- und Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Ausbildungssituation ihres schulpflichtigen Kindes nach. Der Anspruch auf Ausbildungszulagen und auf ein volles Taggeld ist demzufolge für die vorliegend noch strittige Zeit von August 2014 bis Dezember 2014 nicht verwirkt. Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz Parteien A.____ Beschwerdeführer gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin Betreff Versicherter Verdienst und Taggeld A. Der 1961 geborene A.____ war vom 15. März 2013 bis zum 31. März 2014 bei der B.____ AG tätig. Bis zum 31. Dezember 2013 verdiente er Fr. 4‘500.-- monatlich. Für die Monate Januar, Februar und März 2014 erhielt er jeweils ein Salär von Fr. 6‘900.--. Am 10. März 2014 meldete er sich bei seiner Wohnsitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab dem 1. April 2014 Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Informationsschreiben vom 17. Juli 2014 teilte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) A.____ mit, dass der versicherte Verdienst Fr. 5‘700.-- und das Taggeld Fr. 183.85 betrage. Damit ergebe sich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 3‘989.--, wobei innert der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2014 bis 31. März 2016 ein Höchstanspruch von 260 Taggeldern bestehe. Mit Verfügung vom 24. November 2014 teilte die Kasse dem Versicherten mit, dass der versicherte Verdienst ab dem 1. April 2014 nicht wie mit Mitteilung vom 17. Juli 2014 kommuniziert Fr. 5‘700.-- betrage, sondern Fr. 4‘500.-- . Die Lohnerhöhung von Fr. 4‘500.-- auf Fr. 6‘900.-- ab Januar 2014 könne bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt werden. Gemäss Bestätigung des Geschäftsführers, C.____, sei diese Zusatzleistung als Abfindung zu verstehen. Bei der Differenz zum vertraglich vereinbarten Lohn von Fr. 4‘500.-- handle es sich somit um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin, welche unter Art. 11a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 falle und nicht anrechenbar sei. Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Dezember 2014 wies die Kasse mit Entscheid vom 20. August 2015 ab. B. Mit Eingabe vom 22. September 2015 erhob A.____ Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der versicherte Verdienst ab 1. April 2014 Fr. 5‘700.-- betrage. C. Während der Hängigkeit dieses Verfahrens hielt die Kasse am 13. März 2015 verfügungsweise fest, dass die Taggeldabrechnungen ab April 2014 korrekt erstellt worden seien. Mit Einsprache vom 14. April 2015 erhob A.____ dagegen Einsprache. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm von August 2014 bis März 2015 ein Taggeld von 80% sowie die entsprechenden Ausbildungszulagen für seine Tochter (geb. 1997) auszurichten. Die Schulbestätigung für seine Tochter für das Schuljahr 2014/15 habe er der Kasse bereits am 22. Januar 2015 zugestellt. Mit Entscheid vom 11. September 2015 hiess die Kasse die Einsprache teilweise gut, indem sie die Verfügung vom 13. März 2015 insoweit aufhob, als dem Einsprecher ab Januar 2015 ein Taggeld von 80% und die Ausbildungszulagen zu entrichten seien. Der Anspruch bis Dezember 2014 sei dagegen verwirkt, da die Schulbestätigung – entgegen der Behauptung des Versicherten - erst im April 2015 und somit verspätet eingereicht worden sei. D. Auch gegen diesen Entschied erhob A.____ Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. In seiner Beschwerde vom 13. Oktober 2015 beantragte er, dass das Taggeld von 80% und die Ausbildungszulagen bereits ab August 2014 auszurichten seien. Er habe die Schulbestätigung am 22. Januar 2015 mit einem Begleitbrief an die zuständige Mitarbeiterin gesandt. Da sich die Schulbestätigung über den Zeitraum vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2015 erstrecke, könne der Anspruch nicht verwirkt sein. E. Mit Vernehmlassungen vom 9. Dezember 2015 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerden sowie die Zusammenlegung beider Beschwerdeverfahren. Die Kasse habe erstmals am 15. April 2015 mit Einreichung der Einsprache Kenntnis von der Schulbestätigung erhalten. Eine Schulbestätigung habe nur für das vorangegangene Jahr (bis Juli 2014) vorgelegen. Der Beschwerdeführer hätte wissen sollen, dass er für das neue Schuljahr rechtzeitig eine Bestätigung hätte einreichen müssen. Dies habe er nicht getan, weshalb er für die fragliche Zeitspanne keinen Anspruch auf Ausrichtung von 80% des Taggeldes und Ausbildungszulagen habe. In Bezug auf den versicherten Verdienst halte die Kasse daran fest, dass es sich um eine Abgangsentschädigung handle und nicht um eine Lohnerhöhung. Dies gehe eindeutig aus den Emails von C.____ vom 3. und 12. September 2015 hervor. F. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 legte das Kantonsgericht die Beschwerdeverfahren zusammen. G. Zur heutigen Parteiverhandlung erscheinen der Beschwerdeführer, D.____ als Vertreterin der Kasse sowie C.____ als Auskunftsperson. Die Parteien halten an ihren Anträgen und Begründungen gemäss Rechtschriften fest. Auf die Ausführungen von C.____ wird in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung : 1. Streitig ist vorerst, ob die Kasse den versicherten Verdienst von Fr. 5‘700.-- zurecht auf Fr. 4‘500.-- reduziert hat. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 Art. 53 Rz 19 und 46). Die Mitteilung der Kasse vom 17. Juli 2014 in Bezug auf den versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 5‘700.-- gilt als ein solcher formloser Entscheid. 1.2 Die Kasse deklarierte in der Verfügung vom 24. November 2014 nicht ausdrücklich, dass es sich um eine Wiedererwägung handelt. Implizit geht aber daraus hervor, dass sie die Festsetzung des versicherten Verdienstes auf Fr. 5‘700.-- als zweifellos unrichtig erachtete. Zu prüfen ist daher, ob die Kasse wiedererwägungsweise auf die Höhe des versicherten Verdienstes zurückkommen durfte. 1.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (Art. 21 Satz 1 AVIG). Dessen Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst der arbeitslosen Person (Art. 22 AVIG). Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes ist in der Regel vom tatsächlich erzielten Lohn auszugehen. Auf die Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nur in begründeten Ausnahmefällen abzustellen (BGE 131 V 444 E. 3.2.3, 128 V 190 E. 3a, 123 V 72 E. 3). 1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Gemäss Abs. 2 bemisst er sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1. Der Bemessungszeitraum beginnt, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalles (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 AVIV). 1.5 Die Kasse teilte dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2014 mit, dass der versicherte Verdienst ab 1. April 2014 Fr. 5‘700.-- betrage. Sie berechnete den Durchschnitt der letzten sechs Beitragsmonate (3 x Fr. 4‘500.-- [Fr. 13‘500.--] + 3 x Fr. 6‘900.-- [Fr. 20‘700.--]: 6 = Fr. 5‘700.--). Mit Verfügung vom 24. November 2014 reduzierte die Kasse den versicherten Verdienst rückwirkend ab 1. April 2014 auf Fr. 4‘500.-- mit der Begründung, dass es sich bei der Erhöhung auf Fr. 6‘900.-- in den letzten drei Monaten nicht um eine Lohnerhöhung, sondern um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin handle. Diese sei als Abfindung zu verstehen und gemäss Art. 11a AVIG bei der Berechnung des versicherten Verdienstes ausser Acht zu lassen. Zu prüfen ist folglich, ob die Differenz von Fr. 2‘400.-- eine zu berücksichtigende Lohnerhöhung oder eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberin darstellt. 1.6 Nach Art. 11a AVIG (vgl. Art. 8 Abs. a lit. b in Verbindung mit Art. 11 AVIG) werden freiwillige Leistungen über Fr. 126‘000.-- in die Berechnung des versicherten Verdienstes nach Art. 37 AVIV einbezogen. Als freiwillige Leistungen der Arbeitgeberin bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten sämtliche Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). Unerheblich ist, ob sie der Beitragspflicht nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 unterliegen. Entscheidendes Kriterium ist die Freiwilligkeit der Leistung. Dabei kann nicht massgebend sein, ob die Leistung vor, während oder bei der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart worden ist. Freiwillige Leistungen sind beispielsweise Leistungen aus Sozialplänen oder in Verträgen vorgesehene Abgangsentschädigungen. Keine Freiwilligkeit liegt vor, wenn ein gesetzlicher Anspruch auf die Leistung besteht. Sofern die freiwillige Leistung der Arbeitgeberin (Abfindungssumme) unter (oder gleich) Fr. 126‘000.-- liegt, wirkt sie sich nicht auf die Höhe des versicherten Verdienstes aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2012, 8C_233/2012). 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es sich bei der Differenz zwischen Fr. 4‘500.-- und Fr. 6‘900.-- um eine Lohnerhöhung handle und nicht um eine freiwillige Leistung der ehemaligen Arbeitgeberin. Der Geschäftsführer und Inhaber der B.____ AG, C.____, habe ihm diese Lohnerhöhung schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages in Aussicht gestellt. Zum Beweis verweist der Beschwerdeführer auf ein Schreiben von C.____ vom 19. August 2013. Darin hielt dieser fest, dass er dem Beschwerdeführer trotz finanziell angeschlagener Situation der Firma ab 1. Januar 2014 eine Lohnerhöhung auf Fr. 6‘900.-- geben wolle, event. mit 13. Monatslohn. Diesen Sachverhalt bestätigte auch die ehemalige Sekretärin von C.____ mit Brief vom 22. November 2014. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich tatsächlich um eine Lohnerhöhung handelte oder doch eher um eine freiwillige Leistung, müssen die gesamten Umstände im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gewürdigt werden. 2.2 Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Februar 2013 zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG wurde ein Bruttosalär von Fr. 4‘500.-- pro Monat ohne 13. Monatslohn vereinbart. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 13. März 2014 wird bescheinigt, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 25. Februar 2014 per 31. März 2014 aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst habe. Auf Nachfrage der Kasse hin erklärte C.____ am 3. September 2014, dass er den Versicherten nach seiner Haftentlassung aus sozialer Verantwortung heraus angestellt habe. Er habe damit ein Versprechen eingelöst, das er ihm vor Haftantritt gegeben habe. Damals habe er ihm versprochen, ihn zu unterstützen, wenn er sich bereit erkläre, sich den Behörden zu stellen. Auch wenn der Versicherte sich tadellos verhalten und die Regeln eingehalten habe, habe er ihn in anspruchsvollen Projekten nur sehr begrenzt einsetzen können. Es habe sich schon früh abgezeichnet, dass er ihn aus finanziellen Gründen nicht länger als ein Jahr in der Firma mittragen könne. Statt einer Extraabfindung habe er sich entschlossen, den Lohn in den letzten drei Monaten zu erhöhen. Die gesundheitliche Situation des Versicherten habe sich in den letzten Monaten sehr verschlechtert. Umso schwerer sei es ihm gefallen, dem Versicherten keine Alternative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bieten zu können. Auf nochmalige Nachfrage der Kasse führte C.____ am 12. September 2014 aus, dass der Versicherte von einer normalen Lohnerhöhung ausgegangen sei. Er habe ihm am Anfang des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt, dass er nach 6-9 Monaten und bei guter Arbeit eine Lohnerhöhung erhalten werde. Für ihn als Arbeitgeber habe es sich dabei eher um eine Abfindung gehandelt. 2.3 An der heutigen Parteiverhandlung bestätigte C.____, dass er den Versicherten aus sozialem Verantwortungsgefühl heraus eingestellt habe. Er habe versprochen, ihm zu helfen, wenn er sich der Polizei stellen und seine Haftstrafe absitzen würde. Wenn er dieses Versprechen nicht abgegeben hätte, hätte er ihn nicht eingestellt, weil der Versicherte von seiner Erfahrung und seinem Können her nicht dem Arbeitsprofil eines Mitarbeiters einer Unternehmungsberatung entsprochen habe. Als Geschäftsführer sei ihm jedoch schon sehr früh klar gewesen, dass er den Versicherten aus finanziellen Gründen nicht mehr als ein Jahr beschäftigen könne. Mit der Lohnerhöhung habe er ihm noch etwas Gutes tun wollen, insbesondere nachdem beim Versicherten eine schwere Krankheit diagnostiziert worden sei. Ihm gegenüber habe er seine Motive für die Anstellung und für die Lohnerhöhung nicht offen kommuniziert. Für den Versicherten habe deshalb der Anschein einer echten Lohnerhöhung bestanden. Den Betrag habe er aufgrund der finanziell angespannten Situation der Firma aus eigener Tasche bezahlt. Sonst hätte er das Vorgehen intern nicht rechtfertigen können. 3. Eine Würdigung der gesamten Umstände ergibt, dass es sich bei der Lohnerhöhung auf den 1. Januar 2014 um eine freiwillige Leistung des Geschäftsführers handelte. Die Anstellung des Versicherten war von Anfang an als Unterstützung nach Absolvierung der Haftstrafe gedacht gewesen. C.____ löste damit sein Versprechen ein, ihm bei der Integration zu helfen. An der heutigen Parteiverhandlung legte C.____ glaubhaft dar, dass bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses feststand, dass er den Versicherten aus finanziellen Gründen nicht länger als ein Jahr beschäftigen könne. Die Lohnerhöhung von Fr. 2‘400.-- für die letzten drei Beschäftigungsmonate erfolgte aus einer moralischen Verpflichtung heraus. Daran ändert nichts, dass die Vertragsparteien eine Lohnerhöhung bei Abschluss des Arbeitsvertrages thematisiert hatten und dass C.____ die Lohnerhöhung im August 2013 auch schriftlich nochmals zusicherte. Weil C.____ den Versicherten über die Qualifikation der zusätzlichen Leistungen ab Januar 2014 nicht aufklärte, ist es verständlich, dass dieser von einer Lohnerhöhung ausging. Bei Betrachtung der Gesamtsituation kann allerdings auch der Beschwerdeführer nicht ausblenden, dass einerseits das Arbeitsverhältnis von Anfang an einen sozialen Charakter aufwies, insbesondere da der Versicherte nicht ins Arbeitsprofil der Firma passte. Andererseits waren im Laufe des Jahres 2013 Liquiditätsprobleme der Arbeitgeberin hinzugekommen, die auch vom Versicherten nicht infrage gestellt werden. So berichtete er an der heutigen Verhandlung, dass er durchaus mitbekommen habe, dass es finanziell schlecht um die Firma gestanden sei, vor allem auch weil der Lohn mehrmals verspätet ausbezahlt worden sei. Eine Lohnerhöhung kurz vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses, noch dazu in einem solch grossen Umfang, macht unter den gegebenen Umständen keinen Sinn. Es kommt nicht auf den Bedeutungsgehalt an, welchen der Versicherte den Auszahlungen beigemessen hat. Relevant ist der wahre Sinn der Zahlungen. Und dieser liegt in der finanziellen Abfederung der Situation des Versicherten nach Verlust der Arbeitsstelle. Damit handelt es sich bei den zusätzlichen Leistungen von Fr. 2‘400.-- pro Monat ab Januar 2014 zweifellos um freiwillig ausgerichtete Abfindungszahlungen nach Art. 11a AVIG. Da sie den gesetzlich festgelegten Grenzwert von Fr. 126‘000.-- unterschreiten, bleiben sie bei der Berechnung des versicherten Verdienstes unberücksichtigt. Die Wiedererwägung in Bezug auf den versicherten Verdienst vom 24. November 2014 ist demnach rechtens. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter einen Anspruch auf ein volles Taggeld (80% des versicherten Verdienstes) sowie auf Ausbildungszulagen für die Zeit von August 2014 bis Dezember 2014 geltend. Die Kasse richtete dem Beschwerdeführer zunächst bis Juli 2014 ein Taggeld von 80% des versicherten Verdienstes und zusätzlich Ausbildungszulagen für seine Tochter aus. Für die Monate August 2014 bis März 2015 zahlte sie mangels Vorliegens einer Schulbestätigung nur noch ein Taggeld von 70% und keine Ausbildungszulagen mehr aus. Nachdem der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 14. April 2015 eine Bestätigung der Sekundarschule einreichte, aus der hervorgeht, dass seine Tochter die Sekundarschule bis 31. Juli 2015 besuchen werde, anerkannte die Kasse rückwirkend für drei Monate und damit ab Januar 2015 den Anspruch auf ein Taggeld von 80% des versicherten Verdienstes und auf Ausbildungszulagen. Streitig ist somit der Anspruch für die Zeit von August 2014 bis Dezember 2014. In Bezug auf diese Zeitspanne geht die Kasse von einer Verwirkung des Anspruchs durch verspätete Geltendmachung aus. 4.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG beträgt das volle Taggeld 80% des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden (lit. a) und für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (lit. b). Ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die unter anderem keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben (Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG). Beim Zuschlag nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG handelt es sich nicht um eine Familienzulage im Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) vom 24. März 2006, sondern um eine von der Arbeitslosenversicherung gewährte Leistung "sui generis", welche an die Stelle der zufolge Arbeitslosigkeit entfallenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen tritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2013, 8C_910/2012, E. 6.2 4.3 Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern besteht, wenn die versicherte Person nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 unterhaltspflichtig ist. Eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff. ZGB wird angenommen, wenn das Kind der versicherten Person jünger als 18 Jahre ist oder das Kind eine Ausbildung über das 18. Lebensjahr hinaus absolviert. In diesem Fall wird die Unterhaltspflicht bis zum Zeitpunkt anerkannt, an dem die entsprechende Ausbildung normalerweise abgeschlossen werden kann, jedoch längstens bis zum 25. Altersjahr des Kindes. Besteht eine Unterhaltspflicht haben die Eltern Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80% ihres versicherten Verdienstes (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a AVIG; AVIG-Praxis ALE C70). Die Kasse verlangt zur Überprüfung der Unterhaltspflicht offizielle Dokumente wie das Familienbüchlein der versicherten Person, den Geburtsschein des Kindes oder Ähnliches. Befindet sich ein Kind nach dem 18. Altersjahr noch in Ausbildung, fordert die Arbeitslosenkasse ferner eine Bestätigung der entsprechenden Ausbildungsstätte (vgl. AVIG-Praxis ALE C74). 4.4 Zum Nachweis seiner Unterhaltspflicht reichte der Versicherte am 17. März 2014 eine Kopie der Anerkennungsurkunde vom 19. Juni 1998 ein, worin er E.____, geb. am 19. September 1997, als seine Tochter anerkennt. Zusätzlich legte er eine Schulbestätigung vom 15. November 2013 bei. Darin wird der Besuch des dritten Sekundarschuljahres seiner Tochter bis 31. Juli 2014 bescheinigt. Ergänzend bestätigte er zusammen mit der Mutter der Tochter am 24. März 2014 auf Nachfrage der Kasse, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter bestehe und dass die Mutter nicht arbeitstätig sei. In den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat…", die monatlich von der versicherten Person auszufüllen und der Kasse einzureichen sind, gab der Beschwerdeführer jeweils und insbesondere auch ab August 2014 an, dass sich bezüglich seiner Unterhaltspflicht nichts geändert habe. Im Formular findet sich unter der entsprechenden Ziffer 7a vorgedruckt für den Fall, dass sich etwas geändert hätte, folgender Passus: "Falls ja, bitte Geburtsschein, Lehrvertrag, Bestätigung der Ausbildungsstätte und/oder Abschlussdiplom beilegen." In Ziffer 7b wird weiter gefragt, ob eine andere Person Anspruch auf Kinder- und/oder Ausbildungszulagen habe. Auch diese Frage beantwortet der Versicherte mit Nein. Bei der Tochter des Beschwerdeführers trat mit Beginn des vierten Sekundarschuljahres im August 2014 keine Änderung ein, welche mit Blick auf die Formulierung im Formular meldepflichtig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer machte seinen Anspruch auf ein volles Taggeld (80% des versicherten Verdienstes) sowie seinen Anspruch auf Ausbildungszulagen bereits im Rahmen der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung geltend. Die Kasse hatte somit Kenntnis von der Schulsituation der Tochter. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer nicht verpflichtet, von sich aus im August 2014 eine Schulbestätigung für das Schuljahr August 2014 bis Juli 2015 einzureichen. In Bezug auf die Ausrichtung des vollen Taggeldes ist überhaupt fraglich, ob neben dem Nachweis der Unterhaltspflicht auch eine Schulbestätigung notwendig war, da die Tochter im gegebenen Fall unter 18 Jahren war (vgl. AVIG Praxis ALE C74). Aber selbst wenn dem so wäre, ist die Kasse nach Art. 27 Abs. 2 ATSG verpflichtet, die versicherte Person im konkreten Fall über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären und sie zu beraten (vgl. Ueli Kieser , a.a.O., Art. 27 Rz 24 ff.). Wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Ausbildung seiner Tochter für jedes Schuljahr neu hätte belegen müssen, so wäre die Kasse aufgrund ihrer Aufklärungspflicht gehalten gewesen, den Beschwerdeführer vor Herabsetzung des Taggeldes auf 70% und vor Aussetzen der Ausbildungszulage auf die fehlende Schulbestätigung aufmerksam zu machen. Hat die versicherte Person eine Unterstützungspflicht gegenüber seinem Kind im schulpflichtigen Alter und ihren Anspruch auf Ausbildungszulagen gegenüber der Kasse belegt, kann die Kasse vor Ende der obligatorischen Schulpflicht nicht ohne weiteres eine Beendigung der Ausbildung annehmen für den Fall, dass die versicherte Person nicht automatisch für jedes Schuljahr eine neue Schulbestätigung einreicht. Mit dem monatlichen Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat…" kommt die versicherte Person grundsätzlich ihrer Informations- und Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Ausbildungssituation ihres Kindes nach. Bei der Tochter des Versicherten änderte sich im Jahr 2014 ausbildungsmässig wie erwähnt nichts. Sie setzte ihren Besuch der Sekundarschule fort. Der Anspruch auf Ausbildungszulagen und auf ein volles Taggeld kann demzufolge für die vorliegend noch strittige Zeit von August 2014 bis Dezember 2014 nicht als verwirkt gelten. Die Berufung der Kasse auf AVIG-Praxis ALE C87 ff. und C192 ff., wonach die Frist für die Geltendmachung des Ausbildungszuschlages drei Monate betrage und danach als verwirkt gelte, ist unbehelflich, da sich diese Frist auf die erstmalige Geltendmachung von Ausbildungszulagen bezieht. Hier geht es aber um den fortlaufenden Bezug von Ausbildungszulagen aufgrund der "normalen" Fortsetzung des Besuchs der Sekundarschule. 5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerde betreffend die Höhe des versicherten Verdienstes abzuweisen ist. Die Beschwerde betreffend die Höhe des Taggeldes und die Ausrichtung von Ausbildungszulagen ist demgegenüber gutzuheissen. Der Beschwerdeführer hat ab August 2014 Anspruch auf ein Taggeld von 80% sowie auf Ausbildungszulagen. 6. Es bleibt über die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2015 betreffend Höhe des versicherten Verdienstes (Verfahren Nr. 715 15 304) wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2015 betreffend die Höhe des Taggeldes und die Ausrichtung von Ausbildungszulagen (Verfahren Nr. 715 15 321) wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid wird demnach aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab August 2014 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von 80% und auf Ausbildungszulagen hat. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.